Allgemeine Produktions- und Auftragsbedingungen
§ 1 Gültigkeit und Rechtspflichten
Sollte das Angebot nicht angenommen werden, entfällt mit Fristablauf gleichzeitig unsere Rechtspflicht zur Vertragsbindung sowie alle weiteren Schutzpflichten aus vorvertraglichem Schuldverhältnis. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Black Forest Production ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Black Forest Production auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Grundsätzlicher Leistungsumfang
Im vertraglich vereinbarten Leistungsumfang sind grundsätzlich zwei Abstimmungsrunden zwischen dem Auftraggeber und der Black Forest Production GmbH enthalten. Darüber hinausgehende Änderungswünsche sind nicht umfasst, ebenso wenig wie nachträgliche Änderungen nach bereits erteilter Freigabe durch den Auftraggeber, zusätzliche Varianten (insbesondere solche mit abweichender Länge, abweichenden Inhalten, Untertiteln oder Formaten). Solche Leistungen werden mit einem Stundensatz von 150,– € netto gesondert abgerechnet. Erfolgt innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Versand und Zugang des Film- bzw. Bildmaterials keine schriftliche Mängelrüge unter genauer Bezeichnung der Beanstandung, gilt das Werk als mangelfrei und damit als vertragsgemäß abgenommen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig, fristgerecht und spätestens binnen zwei (2) Kalendertagen nach entsprechender Anforderung durch den Auftragnehmer zu erbringen. Unterbleiben solche Mitwirkungen und wird dadurch die Leistungserbringung verhindert oder verzögert, bleibt der Vergütungsanspruch der Black Forest Production GmbH hiervon unberührt. Dies gilt ausdrücklich auch für die Abrechnung der Continuity-Phase gemäß § 6, selbst wenn mangels Mitwirkung des Auftraggebers keine operative Umsetzung erfolgen kann.
Die Parteien stellen klar, dass die Erstellung individueller Creatives – insbesondere Werbevideos, Anzeigenbilder und Texte – sowie vereinbarte Videodrehs als Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB zu qualifizieren sind. Sämtliche darüber hinausgehenden Leistungen, insbesondere die kontinuierliche Betreuung im Rahmen der Continuity-Phase (z. B. Werbekampagnen-Betreuung, Accountmanagement, strategische Beratung), stellen Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB dar, bei denen ein bestimmter Erfolg nicht geschuldet wird. Hierbei wird ein Tätigwerden nach bestem Wissen und Gewissen geschuldet, nicht jedoch ein konkreter wirtschaftlicher Erfolg oder die Erreichung bestimmter Leistungskennzahlen. Die Parteien erkennen diese Differenzierung ausdrücklich an. Eine Anwendung der werkvertraglichen Vorschriften auf dienstvertragliche Bestandteile ist ausgeschlossen. Soweit einzelne Leistungsbestandteile rechtlich nicht eindeutig zuzuordnen sind, gilt vorrangig die Einordnung als Dienstvertrag.
Die Auswahl der im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Software-Tools, Plattformen und technischen Hilfsmittel obliegt allein der Black Forest Production GmbH. Ein Anspruch des Auftraggebers auf die Nutzung bestimmter Systeme oder Technologien besteht nicht.
§ 3 Reisekosten und Fremdspesen
Gemäß dem Aufwand werden Reisekosten berechnet. Diese sind gem. obigen Angebot nicht einkalkuliert. Es wird ein Auslagenersatz i.H.v. € 0,50 zzgl. ges. MwSt. für jeden gefahrenen Kilometer vereinbart. Wenn aufgrund von Entfernung zum Drehort und Drehbeginn- bzw. Drehende eine Anreise ab 7:00 Uhr und eine Rückreise mit Ankunft im Stadtgebiet Freiburg bis spätestens 21:00 Uhr nicht gewährleistet ist, übernimmt der/die Auftraggeber/in die Hotelkosten in Höhe von maximal 200,00 EUR (inkl. Mwst.) pro Person für alle am Dreh beteiligten Mitarbeitenden der Black Forest Production GmbH. Die Black Forest Production ist darüber hinaus berechtigt, sich vertragsgegenständlicher Leistungen Dritter (bspw. Darsteller, Models, Sprecher, 2D und 3D-VFX oder SFX Artisten, Stock-Footage, Musiklizenzen, etc.) im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu bedienen und diesem die anfallenden Kosten inklusive einer Aufwandspauschale gesondert zu berechnen.
§ 4 Überlassenes Bild- und Filmmaterial/ Nutzungsrechte am produzierten Werk
Die ergänzenden Vertragsbedingungen gelten für sämtliches dem Auftraggeber überlassenes Bild- und Filmmaterial unabhängig von der Schaffensstufe und Form, insbesondere auch für digital oder elektronisch übermittelte Inhalte. Hierbei erkennt der Auftraggeber an, dass es sich bei dem gelieferten Bild- und Filmmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke gem. § 2 UrhG handelt. Dem Auftraggeber wird das ausschließliche Nutzungsrecht nach § 31 UrhG an dem zu produzierenden Werk durch Black Forest Production eingeräumt. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Begleichung der jeweiligen Zahlungsansprüche. Sonstige Änderungen des Werks bedürfen gem. § 23 UrhG der Einwilligung. Black Forest Production bleibt zur Zweitverwertung des Rohmaterials und am finalen Werk berechtigt, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wird.
§ 5 Equipmentauswahl
Für unsere Produktionen setzen wir je nach Bedarf folgende Geräte ein: Sony FX6, Sony FX3, Sony Sony A7 SIII, Sony A7RIII, Sony A7III, DJI Mavic 2 Pro, DJI FPV Drohne, Sony Zeiss 16- 35mm, Sony 24-70mm f2.8, Sony 70-200mm f2.8, Sony 50mm f1.8, Aputure 120d II Light Storm, Aputure 300x Light Storm, Aputure Light Dome II, Rode Video Mic Pro+, Rode NTG5, Edelkrone Slider, DJI RS 3 Pro, Rode NTG4, Rode Link, Sennheiser MKE2, Sennheiser AVX.
§ 6 Zahlungsmodalitäten
Rechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, binnen sieben (7) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Falle einer Stornierung nach verbindlicher Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten. Eine Stornierung ist ausschließlich bis zum Zeitpunkt des Onboarding-Gesprächs möglich; danach ist eine Stornierung ausgeschlossen, und es bleibt bei der Verpflichtung zur vollständigen Zahlung.
Im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet der Begriff „Continuity-Phase“ die Phase der fortlaufenden Betreuung und operativen Umsetzung der Werbemaßnahmen nach Abschluss der initialen Set-Up-Phase.
Das Leistungsgefüge im Bereich des Performance Marketings sowie des YouTube- und Reel-Marketings ist in zwei aufeinanderfolgende Projektphasen untergliedert: die initiale Phase (Onboarding und Set-Up) und die nachgelagerte Continuity-Phase. Die initiale Phase beginnt mit Abschluss des Vertrages und terminlicher Vereinbarung eines Onboarding-Termins; hiermit wird zugleich die Onboarding- und Set-Up-Gebühr fällig.
Ungeachtet der tatsächlichen Fertigstellung oder der vollständigen Abwicklung der Set-Up-Phase verpflichtet sich der Auftraggeber vertraglich, dass der Beginn der Continuity-Phase spätestens acht (8) Wochen nach Durchführung des Onboarding-Termins als eingetreten gilt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Entstehen des Anspruchs auf Leistung und Vergütung der Continuity-Phase nicht vom tatsächlichen Abschluss der Set-Up-Phase, nicht vom tatsächlichen Fortschritt des Projektes sowie nicht von der Erbringung etwaiger noch ausstehender Mitwirkungsleistungen durch den Auftraggeber abhängig ist. Insbesondere führt ein Unterbleiben oder eine Verzögerung von Mitwirkungsleistungen seitens des Auftraggebers nicht zu einer Hemmung, einem Aufschub oder einer sonstigen Verschiebung des Fristbeginns oder der Fälligkeit der wiederkehrenden Vergütung für die Continuity-Phase. Die Abrechnung erfolgt, unabhängig von der Realisation operativer Meilensteine oder der Aktivierung von Kampagnen, entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen.
Die Entgelte der Continuity-Phase werden sodann – vorbehaltlich anderweitiger individualvertraglicher Regelungen – jeweils zum 1. oder 15. eines Monats ab Beginn der Continuity-Phase fällig und unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von drei (3) Kalendertagen mittels SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.
Eine Rückforderung von Vergütungen, die für bereits begonnene oder erbrachte Dienstleistungen im Rahmen der Continuity-Phase in Rechnung gestellt wurden, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Leistungen nicht vollständig abruft, verzögert oder infolge unterlassener Mitwirkungshandlungen keine operative Umsetzung erfolgt.
Überschreitet das monatliche Werbebudget eines Kanals in zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten jeweils 30.000 € netto, so gilt ab dem Monat der erstmaligen Überschreitung und rückwirkend ab diesem Zeitpunkt anstelle der bisherigen Pauschale eine variable Vergütung in Höhe von 10 % des jeweils ausgegebenen Netto-Werbebudgets pro Kanal als vereinbart. Die Anpassung erfolgt automatisch und ohne gesonderte Mitteilung. Grundlage für die Berechnung ist das durch Plattformbetreiber (z. B. Meta, Google) ausgewiesene tatsächliche Werbebudget.
Im Fall des Zahlungsverzugs ist die Black Forest Production GmbH berechtigt, sämtliche offenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen sowie die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Zahlungsausgleich auszusetzen.
§ 7 Abnahmepflicht, Verzögerung und Verschiebung von Drehs
Sofern der Auftraggeber gem. § 6 nicht storniert, haben die Parteien, sofern nicht anders vereinbart, mit der Umsetzung des Projekts unverzüglich zu beginnen. Dies ist das Onboarding-Gespräch durch den Auftragnehmer. Sollte der Auftraggeber, aus welchen Gründen auch immer, den vereinbarten Starttermin nicht einhalten oder das Projekt nach Vertragsschluss nach hinten verschieben, so werden pro Monat des Verschiebens des Projekts 10 Prozent des Auftragsvolumens zusätzlich zur Auftragssumme fällig.
Im Laufe des Onboardings, der Konzeption und der Planung vereinbaren die Parteien einen oder mehrere Drehtermin(e). Diese können bis zu 21 Tage vor dem geplanten Dreh durch den Auftraggeber kostenfrei verschoben werden. Aufgrund der Komplexität und Planungssicherheit auf Seiten des Auftragnehmers kann ein Drehtag nach dieser Frist nicht mehr verschoben werden. Verschiebt der Auftraggeber einen Drehtag dennoch (z.B. Änderung des Geschäftsmodells, kurzfristige Planänderung, Krankheit, etc.), so werden pro Drehtag 2.000,-- EUR zzgl. MwSt. sofort fällig.
Im Rahmen des Performance Marketings kann es immer wieder zu vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Unterbrechungen der Kampagnen kommen (bspw. Kontosperrungen, etc.). Der Auftragnehmer kommt hierbei, soweit er kein Verschulden trägt, nicht in Verzug der Leistungserbringung. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Werbekonten, Zahlungsmittel und dazugehörige Anbindungen und Softwares im Eigentum des Kunden stehen und der Auftragnehmer hierauf keinen Einfluss hat.
§ 8 Geheimhaltung
Alle Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses zugänglich werden, werden von dem Auftragnehmer vertraulich behandelt. Sollten Dritte mit einer Teilleistung beauftragt werden, wird Black Forest Production diese Verpflichtung weitergeben. Black Forest Production ist jedoch berechtigt, im Laufe und insb. nach der Zusammenarbeit die Ergebnisse der Zusammenarbeit als Fallstudie für eigene Marketingaktivitäten zu verwenden (KPI´s, Logos, etc.). In diesem Zusammenhang berücksichtigt aber Black Forest Production die sensiblen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit durchgeführten Telefonate, Video-Calls oder Online-Meetings zu Zwecken der Dokumentation, Qualitätssicherung und internen Schulung von der Black Forest Production GmbH aufgezeichnet werden dürfen. Die Aufzeichnungen dienen ausschließlich internen Zwecken und werden nicht an Dritte weitergegeben. Der Auftraggeber wird hiermit über die Aufzeichnung informiert.
§ 9 Nutzung des BFP Client Hub und Auftragsverarbeitung
Im Rahmen der Leistungserbringung stellt die Black Forest Production GmbH dem Auftraggeber Zugang zum BFP Client Hub zur Verfügung. Die Nutzung des Client Hub ist für den Auftraggeber verpflichtend, soweit die Leistungserbringung dies erfordert. Der Client Hub dient insbesondere der Bereitstellung von Kampagnendaten, Reportings, Lead-Übersichten und der Kommunikation projektbezogener Informationen.
Im Rahmen der Nutzung des Client Hub sowie der sonstigen vertragsgegenständlichen Leistungen verarbeitet die Black Forest Production GmbH personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers gemäß Art. 28 DS-GVO. Die Parteien schließen hierzu eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV). Eine entsprechende Vorlage wird dem Auftraggeber durch die Black Forest Production GmbH bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragsverarbeitungsvereinbarung vor Beginn der Datenverarbeitung, spätestens jedoch vor Freischaltung des Client Hub Zugangs, zu unterzeichnen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, ist die Black Forest Production GmbH berechtigt, den Zugang zum Client Hub und die damit verbundene Datenverarbeitung bis zum Abschluss der AVV auszusetzen. Der Vergütungsanspruch der Black Forest Production GmbH bleibt hiervon unberührt.
Die Black Forest Production GmbH gewährleistet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Client Hub den Anforderungen der DSGVO entspricht. Es werden insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DS-GVO ergriffen, um die Sicherheit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
§ 10 Haftung
Für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekten übernimmt Black Forest Production grundsätzlich keine Haftung. Eine rechtliche Prüfung hinsichtlich der Vereinbarkeit des produzierten Werks mit Straf-, Jugend-, Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, Datenschutz- oder Persönlichkeitsrecht nimmt Black Forest Production nicht vor. Vielmehr obliegt eine solche Prüfung dem Auftraggeber als Verwender. Black Forest Production haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Black Forest Production nur (1) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (2) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. In den Grenzen nach Absatz 1 haftet Black Forest Production nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.
§ 11 Ressourcen und Informationen
Der/Die Auftraggeber/in verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen notwendigen Ressourcen und Informationen (Logo-Dateien, das Corporate Design (wenn vorhanden), zeitliche Ressourcen, um Drehtermine innerhalb des geplanten Projektzeitraums zu finden), zeitnah zur Verfügung zu stellen. Falls aufgrund nicht zur Verfügung gestellter Ressourcen oder Informationen seitens des/der Auftraggebers/in die vereinbarten Dienstleistungen nicht getätigt werden können, so ist der Auftragnehmer weiterhin berechtigt die vertraglich vereinbarten Rechnungsbeträge einzufordern.
§ 12 Anwendbares Recht und salvatorische Klausel
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlich zuständig für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen uns und dem Kunden sind die Gerichte in Freiburg. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Kunden auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Black Forest Production GmbH
Titisee-Neustadt, 2025